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anwendbar.
Glossar

Pseudonymisierung

Personenbezogene Daten so verändern, dass sie ohne zusätzliche, getrennt aufbewahrte Informationen keiner Person mehr zugeordnet werden können.

Definiert ist sie in Art. 4 Nr. 5 DSGVO. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, das Risiko sinkt aber deutlich.

Vor einem Modellaufruf lassen sich Namen und Kennungen durch Platzhalter ersetzen und danach wieder einsetzen.

Quellen
  1. ·Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) · Amtsblatt der Europäischen Union · abgerufen am 23.09.2026

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